Gesetzliche Versorgung als Selbständiger (Gewerbetreibende/Freiberufler)
Es gilt bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden und Selbständigen zu unterscheiden.
- Freiberufler (Ärzte und andere Heilberufe, Unternehmensberater, Notare, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Dozenten und Lehrer, u.ä.)
Freiberufler sind in einem Versorgungswerk Ihres Berufsverbandes pflichtversichert. Hier werden einkommensabhängige und freiwillige Beträge gezahlt, um daraus einen Anspruch auf Versorgung (Altersrente, Berufsunfähigkeit, Tod) zu erhalten. Auch die Versorgungsansprüche dieser Versorgungswerke werden in den letzten Jahren immer weiter reduziert.
Zu beachten ist hier, daß eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur bei 100%iger Berufsunfähigkeit (im Gegensatz zur gesetzlichen und privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (hier bei 50%)) gezahlt wird. Zusätzlich ist die Berufszulassung zurück zu geben. Eine weitere Tätigkeit neben der Berufsunfähigkeitsrente ist hier nicht möglich.
Auch hier ist demnach eine private Absicherung anzuraten.
- Gewerbetreibende (alle, die weder Freiberufler noch Künstler sind)
Bestimmte Gruppen von Selbständigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Hierzu gehören vor allem:
- selbstständige Handwerker
- selbstständige Lehrer und Erzieher
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Seelotsen
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer oder Küstenfischer
- Künstler (siehe unten) oder Publizisten
- Selbstständige oder Landwirte in den neuen Ländern
- Selbstständige mit nur einem Auftraggeber
Höhe der Beiträge
Selbstständige können entweder den so genannten Regelbeitrag oder einen einkommensgerechten Beitrag zahlen. Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer sowie Künstler und Publizisten müssen aber einen einkommensgerechten Beitrag zahlen.
Wer bezahlt die Beiträge?
Selbstständige müssen die Beiträge grundsätzlich in voller Höhe selbst zahlen. Eine Ausnahme gilt für Künstler, Publizisten und Hausgewerbetreibende. Die Beiträge für diese Personen werden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
- Alle übrigen Gewerbetreibende
Alle Selbstständigen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben die Möglichkeit, auf Antrag rentenversicherungspflichtig zu werden oder freiwillige Beiträge zu zahlen.
Macht die freiwillige Versicherung oder die Pflichtversicherung auf Antrag Sinn ?
Der Antrag auf freiwillige Versicherung oder auf Pflichtversicherung sollte von Selbständigen, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen, sehr wohl überlegt werden. Die zu zahlenden Beiträge fließen in das gesetzliche Rentenversicherungssystem. Mit allen Vor- aber auch mit allen Nachteilen.
Die private Vorsorge ist individuell auf die tatsächlichen Bedürfnisse abzustimmen und hat den Vorteil der Kapitaldeckung. Nur in der privaten Absicherung (gilt nicht nur für die Berufsunfähigkeitsabsicherung !) ist eine bedarfsgerechte und individuelle Versorgung für den Ernstfall möglich.
Alle Künstler (und artverwandte Berufe – siehe Definition unten) sind in der KSK (KünstlerSozialKasse) pflichtversichert und zahlen einen einkommensabhängigen Beitrag in die Deutsche Rentenversicherung. Die andere Hälfte der Beiträge sind von den Auftraggebern dieser Künstler direkt zu entrichten in Form der pauschal umgelegten „Künstlersozialabgabe“, welche im Jahr 2008 4,9 % (2007: 5,1 %; 2006: 5,5 %) und im Jahr 2009 4,4 % aller Honorarzahlungen an einen Künstler oder Publizisten beträgt; ferner gibt es einen Zuschuss des Bundes.
In der KSK versichert sind aktuell (2008) rund 160.000 Menschen. Etwa die Hälfte der Versicherten sind bildende Künstler, die übrigen Schauspieler, Musiker oder Journalisten. Das gemeldete jährliche Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialversicherung versicherten selbstständigen Künstlerinnen und Künstler beträgt für das Jahr 2006 laut Künstlersozialkasse 10.814,- Euro.
Definition Künstler:
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. In anderer Weise beinhaltet die Gruppe der Kritiker, Übersetzer, Wissenschaftliche Autoren und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung. Voraussetzung: Sie erzielen aus dieser erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen, beschäftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer, und sind nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit.
Ausnahmen:
Nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen, sind auch ausgenommen. Die Künstlersozialversicherung nimmt keine Kunsthandwerker auf, auch wenn sie zweifellos eine gewisse gestalterische Leistung erbringen, wie etwa Goldschmiede oder Instrumentenbauer und Tätowierer.